AGB

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1. Preisvorbehalt:
Wir behalten uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, insbesondere dann, wenn zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung wesentliche Änderungen im Preisgefüge eintreten. Mündliche, fernmündliche oder durch Vertreter oder Reisende gemachte Angaben sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers.
2. Preisstellung:
Mangels anderer Vereinbarungen gelten alle Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Bis zu einem Rechnungswert von Euro 100,- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 50,-. Ab einem Rechnungswert von über Euro 3000,– liefern wir frei Haus bzw. frei EU-Grenze oder frei an Bord, ausschließlich Mehrwertsteuer, Zölle, indirekte Steuern auf Importe und Verpackung.
3. Fristen: 
Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit, gemacht.
4. Höhere Gewalt... 
...und unabwendbare Ereignisse einschließlich Betriebsstörungen berechtigen uns, unsere Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben, ohne daß der Käufer daraus Rechte irgendwelcher Art herleiten könnte. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn sich aus anderen Ursachen die beim Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse derart ändern, daß die Erfüllung des Vertrages wesentlich behindert oder erschwert wird.
5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang: 
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
6. Mehr- oder Minderlieferungen: 
Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
7. Mängelrügen... 
...sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. Die Ware muß sich jedoch noch im Zustand der Auslieferung befinden. Nur die von uns festgestellten Stückzahlen und Gewichte gelten als Berechnungsgrundlage. Wird eine Beanstandung von uns anerkannt, so steht es uns frei, kostenlosen Ersatz oder Nachbesserung vorzunehmen oder die ausgesonderten Teile zurückzunehmen bzw. die Mängel sonstwie beheben zu lassen. Weitergehende Ansprüche (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten, Schäden usw.) sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
8. Zahlungsbedingungen: 
Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar: innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung als Zahlung. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
9. Bei Zahlungsverzug...
...haben wir das Recht, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen und von sämtlichen Lieferverträgen ohne Gewährung einer Nachfrist zurückzutreten. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
10. Schutzrechte: 
Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
11. Datenschutz:
Daten werden für die Bestellabwicklung und eventuelle spätere Gewährleistungsabwicklung sowie für Werbezwecke erhoben, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt an von uns im Rahmen der Ausführung des Auftrags eingesetzte Dienstleister. Eine weitergehende Verwendung der Daten ist nicht erlaubt.
12. Armierungsteile: 
Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 5 bis 10% je nach Vereinbarung für etwaigen Ausschuß anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
13. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse...
...des Bestellers (z. B. Wechsel- oder Scheckprotest) oder bei einer Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder der Insolvenz haben wir außer den in Ziffer 9 vorgesehenen Rechten auch das Recht, Vorauszahlung, Sicherheitsleistung und nach Fristsetzung Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Unsere Forderungen werden alsdann auch bei einer gewährten Stundung sofort fällig.
14. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
15. Vertragsabschlüsse: 
Frühere und entgegengesetzte Bedingungen werden durch diese aufgehoben. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt für den vorliegenden Auftrag und für alle weiteren Aufträge, sofern dann keine Änderungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Der Käufer erkennt an, daß es nicht erforderlich ist, im Falle laufender Geschäftsverbindung die vorstehenden Bedingungen jeweils erneut einzusetzen oder darauf Bezug zu nehmen. Hiervon abweichende Bedingungen auf Anfrage- und Bestellformularen sind für uns nicht verbindlich. Der Besteller erklärt sich mit Annahme des Auftrages durch uns mit unseren Bedingungen einverstanden. Die Einkaufsbedingungen des Käufers sind nicht bindend für uns, ohne Rücksicht darauf, ob wir diese ausdrücklich abgelehnt haben oder nicht.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand: 
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts sind nicht anwendbar. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist Erndtebrück. Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Bad Berleburg oder Landgericht in Siegen auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß.
17. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
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